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Elektroinstallation
Für gewerbliche und industrielle
Anlagen besteht eine gesetzliche Überprüfungspflicht. Die Intervalle der
wiederkehrenden Überprüfung richten sich nach den Vorgaben der Gewerbebehörde
(aus der Betriebsanlagengenehmigung) und nach den Vorgaben aus der
Elektroschutzverordnung.
Welche Fristen sind
einzuhalten?
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gemäß Betriebsanlagenverordnung
Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5 Teil 1/1989 betrieben
wird, beträgt der Überprüfungsintervall 2 Jahre. Die Behörde kann
allerdings kürzere Intervalle vorschreiben!
Für alle anderen elektrischen
Anlagen gilt als Prüfungsintervall:
- 6 Jahre beim vereinfachten
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
- 5 Jahre bei allen anderen
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
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gemäß Elektroschutzverordnung:
Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5/1989 betrieben wird, ist
diese alle 5 Jahre zu überprüfen. Für folgende Bereiche sind jedoch
andere Prüfungsintervalle vorgesehen:
- für Banken, Versicherungen,
Büro- und Handelsbetriebe alle 10 Jahre
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bei außergewöhnlicher
Beanspruchung (Verschmutzung, Feuchtigkeit, mechanische Beanspruchung) kann die
Behörde, auch kürzere Überprüfungsintervalle für die wiederkehrende Überprüfung
vorschreiben (3 Jahre bzw. 1 Jahr bei mehreren Beanspruchungen)
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für Baustellen gem.
Bauarbeiterschutzverordnung jährlich
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Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen und Brandmeldeanlagen
Sind gemäß Arbeitsstättenverordnung
mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15
Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. ! Die
Überprüfungspflicht kann durch Bescheid der Behörde anders geregelt werden.
Unterlagen mußder Anlagenbetreiber aufbewahren!
Blitzschutzanlagen
Gemäß Elektroschutzverordnung:
- 3 Jahre für Arbeitsstätten,
Baustellen und Arbeitsmittel, die durch ihre Lage, Bauweise, Flächenausdehnung
oder Höhe blitzschutzgefährdet sind
- 1 Jahr für alle
explosionsgefährlichen und/oder hochentzündlichen Arbeitsstoffen oder bei
größeren Mengen leichtentzündlichen Arbeitsstoffen
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